1 Allgemeine Regelungen
1.1 Anwendungsbereich und Geltung
1.1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen den Kundinnen und Kunden (im folgenden „Kunden“ genannt) und der Schlüssel Informatik AG, für die Beschaffung, Installation und Wartung von Hard- und Software und die Erbringung von sonstigen Informatik-Dienstleistungen.
1.1.2
Die AGB sind integrierender Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge zwischen dem Kunden und der Schlüssel Informatik AG. Abweichungen von diesen AGB und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge bedürfen der Schriftform.
1.2 Preise und Zahlungsbedingungen
1.2.1
Sämtliche Preise in allen Offerten und Verträgen zwischen dem Kunden und der Schlüssel Informatik AG verstehen sich in Schweizer Währung, exklusive MWSt.
1.2.2
Rechnungen der Schlüssel Informatik AG für Dienstleistungen/Lieferungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen sind innert 10 oder 30 Tagen nach Rechnungsstellung netto ohne Skontoabzug zu bezahlen.
1.2.3
Periodische Gebühren werden jeweils im Voraus auf Jahresbasis fakturiert.
1.2.4
Nichteinhaltung des Zahlungstermins löst ohne ausdrückliche Mahnung Zahlungsverzug aus. Die Schlüssel Informatik AG hat Anspruch auf 6% Verzugszins sowie Ersatz aller Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten sowie des weiteren Schadens.
1.2.5
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben Produkte Eigentum der Schlüssel Informatik AG und dürfen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
1.2.6
Der Kunde kann eigene Forderungen nicht mit Forderungen der Schlüssel Informatik AG verrechnen. Ausgenommen sind Forderungen, welche von der Schlüssel Informatik AG schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.
2 Beschaffung/Erstellung von Hard- und Software
2.1 Vertragsabschluss
2.1.1
Soweit in der Offerte nichts Abweichendes festgelegt wird, ist die Schlüssel Informatik AG während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum der Offerte an diese gebunden.
2.1.2
Der Vertragsabschluss erfolgt durch schriftliche Annahme der Offerte oder durch Unterzeichnung eines separaten Vertrages. Aufträge, welche nicht gesondert offeriert wurden, werden gemäss der gültigen Preisliste der Schlüssel Informatik AG in Rechnung gestellt.
2.1.3
Sind mit späteren Bestellungs-/Vertragsänderungen Zusatzkosten für die Schlüssel Informatik AG verbunden, trägt diese Kosten der Kunde gemäss der gültigen Preisliste der Schlüssel Informatik AG.
2.1.4
Wird ein Auftrag vorzeitig durch den Kunden abgebrochen, werden unabhängig vom erreichten Ergebnis, die effektiv geleisteten Stunden in Rechnung gestellt.
2.2 Lieferung
2.2.1
Von der Schlüssel Informatik AG genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich zugesagt worden sind.
2.2.2
Betriebsstörungen, verzögerte Belieferung oder insbesondere Nichtbelieferung durch Vertragspartner der Schlüssel Informatik AG und Ereignisse höherer Gewalt, Streik und anderer hindernden Umständen berechtigen die Schlüssel Informatik AG unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden zur Verlängerung der Lieferfristen und/oder Aufhebung der Lieferverpflichtung.
2.2.3
Der Versand von Produkten durch die Schlüssel Informatik AG erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Beschädigte Sendungen müssen beim Empfang der Ware unverzüglich dem Transporteur gemeldet werden.
2.2.4
Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
2.2.5
Beanstandungen der Lieferung sind innert 5 Tagen nach Warenempfang schriftlich bei der Schlüssel Informatik AG geltend zu machen, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
2.3 Untersuchungs- und Rügepflicht
2.3.1
Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Software oder Softwareteile nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler der Schlüssel Informatik AG unverzüglich zu melden.
2.3.2
Die Schlüssel Informatik AG ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen von Dritten erbringen zu lassen. Ebenso ist sie zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
2.3.3
Die Abnahme bei Individualsoftware gilt spätestens als erfolgt, wenn der Kunde innert 30 Tagen nach Installation oder Übergabe der Programme oder Programmteile keine Beanstandung erhoben hat.
3 Hosting-Dienstleistungen
3.1 Abonnementsbeginn und Kündigung
3.1.1
Das Abonnement beginnt mit dem vom Kunden gewünschten Startdatum.
3.1.2
Die Abonnementserklärung (Auftrag) muss mindestens 10 Arbeitstage vor Abonnementsbeginn bei der Schlüssel Informatik AG eintreffen. Für nicht eingehaltene Initialisierungen kann die Schlüssel Informatik AG nicht haftbar gemacht werden.
3.1.3
Die Mindestvertragsdauer ist ein Jahr. Danach kann jeweils auf Ende des Folgemonats gekündigt werden.
3.1.4
Sofern der Vertrag durch keine Partei gekündigt wird, verlängert sich die Laufzeit automatisch.
3.2 Rechnungsstellung
3.2.1
Sämtliche Dienstleistungen werden erstmals bis Ende Jahr und danach jährlich verrechnet.
3.2.2
Wird der Betrag nicht fristgerecht überwiesen, können die Dienstleistungen gesperrt werden, bis die Zahlung eintrifft. Die Wiederaufschaltgebühr für gesperrte Dienste beträgt Fr. 50.-.
3.3 Systemverfügbarkeit
3.3.1
Ist der direkte Zugriff ins Internet ohne Verschulden des Kunden für die zusammen hängende Dauer von mindestens 48 Stunden nicht gewährleistet und wurde die Schlüssel Informatik AG durch den Kunden davon unterrichtet, reduziert sich die geschuldete Abonnementsgebühr um 1/30 der monatlichen Grundgebühr pro 24 aufeinander folgende Stunden vollständiger Leistungsunterbrechung. Diese Reduktion wird bei der nächsten Rechnungsstellung berücksichtigt.
3.3.2
Dienstleistungsunterbrechungen, welche kürzer sind als oben genannt, führen zu keinerlei Ansprüchen.
3.4 Verantwortlichkeiten/Gefahr
3.4.1
Die Schlüssel Informatik AG übernimmt keine Verantwortung für allenfalls schädigende Folgen einer Dienstleistungsunterbrechung. Insbesondere ersetzt die Schlüssel Informatik AG diesbezüglich weder entgangenen Gewinn noch indirekten Schaden.
3.4.2
Der Kunde haftet für den Inhalt der Nachrichten, WWW-Server, News-Server usw., die er durch die Schlüssel Informatik übermittelt oder verarbeiten lässt.
3.4.3
Die Schlüssel Informatik AG übernimmt keine Haftung für durch Schadroutinen (Viren, Würmern etc.) verursachte Schäden.
4 Gewährleistung und Haftung
4.1 Gewährleistung
4.1.1
Dem Kunden ist bekannt, dass Software unter Berücksichtigung der vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und im Hinblick auf ihre Komplexität unter Umständen nicht fehlerfrei ausgeliefert oder installiert werden kann. Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann eine völlige Fehlerfreiheit von Software generell nicht garantiert werden.
4.1.2
Die Funktionsfähigkeit der von der Schlüssel Informatik AG ist erstellten Software ist zudem von verschiedenen Faktoren abhängig, welche die Schlüssel Informatik AG nicht beeinflussen kann (Hard- und Software des Kunden, Bedienung, Datenübertragung, Stromausfall, Updates, Fehlerbehebungen, Eingriffe des Kunden oder Dritten etc.).
4.1.3
Die Schlüssel Informatik AG kann im Übrigen keine Garantie dafür übernehmen, dass Hardware/Software dauernd, ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen eingesetzt werden kann, noch dass die Korrektur eines Programmfehlers das Auftreten anderer Programmfehler ausschliesst.
4.1.4
Für Software von Dritten wird jegliche Gewährleistung durch die Schlüssel Informatik AG wegbedungen, auch wenn solche Software in die Programme der Schlüssel Informatik AG integriert ist.
4.2 Haftung
4.2.1
Die Schlüssel Informatik AG haftet gegenüber dem Kunden für entstandenen Schaden nur insoweit, als der Schlüssel Informatik AG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung für direkte Schäden ist begrenzt auf einen Drittel des vereinbarten (periodischen) Preises für die den Schaden verursachende Leistung, welche dem Kunden im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Leistungserfüllung entstehen.
4.2.2
Eine Haftung der Schlüssel Informatik AG für indirekte Schäden und Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, Mehraufwendungen, Personalkosten, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter, Datenverlust oder weiteres wird ausgeschlossen.
4.2.3
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seiner oben genannten Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachkommt.
4.2.4
Werden vom Kunden oder Dritten Veränderungen an gelieferter Software und/oder Hardware vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.
5 Schlussbestimmungen
5.1 Geheimhaltung
5.1.1
Die Vertragspartner behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind.
5.1.2
Im Zweifel sind Tatsachen vertraulich zu behandeln und es besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht.
5.1.3
Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
5.2 Abtretung, Übertragung und Verpfändung
5.2.1
Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sowie der Vertrag als Ganzes dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder ganz noch teilweise abgetreten, übertragen noch verpfändet werden.
5.3 Anwendbares Recht
5.3.1
Dieses Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht.
5.3.2
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Bestimmungen der Art. 394 bis 406 OR anzuwenden. Gerichtsstand ist Aarau.